IMPRESSUM

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Michael Schinköthe (Vorsitzender)
Nordhäuser Str. 84 . 99089 Erfurt
Haus 34D . Wächterhaus 3

SATZUNG

(1)Der „Wächterhaus e. V.“ ist eine parteiunabhängige Vereinigung von engagierten Personen, die sich durch Wort, Schrift und Tat für einen nachhaltigen Stadtumbau und ein lebenswerteres Erfurt einsetzen möchten.
(2)Sitz und Gerichtsstand des „Wächterhaus e. V.“ sind Erfurt, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)Der „Wächterhaus e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein ‐ nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wer ‐ den. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
(5)Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder beim Wegfall des Zwecks des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein.

(1)Der „Wächterhaus e. V.“ und seine Mitglieder wollen das öffentliche Leben auf brach liegenden Gebäude- und Brachflächen in den Erfurter Stadtteilen mit gestalten und Bemühungen zur Sicherung und Verbesserung der städtischen Wohn- und Lebensqualität unterstützen. Hierzu soll auch baulich das historische Erbe der einzelnen Stadtteile und Standorte gesichert und wieder verstärkt in das Bewusstsein der zuständigen öffentlichen Stellen wie auch der Anwohnerschaft gebracht werden. Dabei unterstützt der Verein auch den Erhalt von denkmalgeschützter Bausubstanz und betreibt so aktiven Denkmalschutz. (2)Der „Wächterhaus e. V.“ will dabei Anlaufstelle sein für alle Initiativen und gestalterischen Kräfte in den einzelnen Stadtteilen, wo sich andere ebenfalls diese Ziele gesetzt haben. (3)Bei seiner Arbeit will sich der „Wächterhaus e. V.“ besonders für die Belange von Familien, Kindern und Jugendlichen in Erfurt einsetzen und vermehrt die Qualifikation von älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie von Menschen ohne Erwerbstätigkeit in seine Arbeit mit einbeziehen. Ein besonderer Aspekt bei den Tätigkeitsfeldern des Vereins ist dabei stets der nachhaltige Umgang mit Ressourcen. Zum Thema Stadtumbau sollen beispielhaft neue, umweltschonende Wege und Möglichkeiten des kinder-, senioren- und umweltfreundlichen Stadtumbaus aufgezeigt werden. Arbeitslosen Jugendlichen soll darüber hinaus durch die Einbeziehung bei den Vereinsprojekten eine Möglichkeit zur Weiterbildung gegeben werden. (4)Der Verein arbeitet in einzelnen Projekt- und Arbeitsgruppen, in denen jedes Vereinsmitglied mitarbeiten kann. (5)Der Verein kann zur Koordinierung der Vereinstätigkeiten eine Geschäftsführung bestellen. Diese wird durch den Vorstand ausgewählt. Der Vorstand stellt die Geschäftsführung ein, weist sie ein und kontrolliert sie. Artikel 3 – Mitgliedschaft (1)Mitglied des „Wächterhaus e. V.“ können Bürgerinnen und Bürger, Amtspersonen qua Funktion sowie juristische Personen werden, die sich fördernd für die Aufgaben und Ziele des Vereins einsetzen möchten und die die Satzung in bestehender Form akzeptieren. Vereinsmitglieder oder sonstige Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um die Förderung der Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragszahlungen befreit. Über die Aufnahme und Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. (2)Mitglieder des Vereins können nur Personen werden, die jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und diese nicht ablehnen. Der Aufnahme steht insbesondere die Mitgliedschaft in Vereinen und sonstigen Vereinigungen oder Organisationen entgegen, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beinträchtigen oder zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinigungen, die im Verfassungsschutzbericht des Freistaates Thüringen als verfassungsfeindlich eingestuft werden. Im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person gelten vorstehende Regelungen entsprechend, wenn einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Mitarbeiter die vorgenannten Ablehnungsgründe erfüllen. Sollte eine juristische Person nach ihrem Gegenstand des Unternehmens und nach ihren tatsächlichen Aktivitäten keine politischen Ziele verfolgen, so kann der Vorstand die juristische Person auffordern, nicht solche Personen zu Veranstaltungen des Vereins zu entsenden, die vorgenannte Ablehnungsgründe erfüllen. (3)Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Gegen einen Ablehnungsbescheid kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3)Der Mitgliedsbeitrag sowie dessen Fälligkeit und Höhe richtet sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. (4)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, eine an den Vorstand gerichtete, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss, Außerdem kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Ein solcher grober Verstoß ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Aufnahmebeschränkungen nach Abs. 2 verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Ein Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung einlegen. Diese ist an den Vorstand zu richten, der innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung lädt. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die angegebene Frist, so akzeptiert es den Ausschließungsbeschluss und die Mitgliedschaft gilt als beendet.

(1)Mitglied des „Wächterhaus e. V.“ können Bürgerinnen und Bürger, Amtspersonen qua Funktion sowie juristische Personen werden, die sich fördernd für die Aufgaben und Ziele des Vereins einsetzen möchten und die die Satzung in bestehender Form akzeptieren. Vereinsmitglieder oder sonstige Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um die Förderung der Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragszahlungen befreit. Über die Aufnahme und Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. (2)Mitglieder des Vereins können nur Personen werden, die jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und diese nicht ablehnen. Der Aufnahme steht insbesondere die Mitgliedschaft in Vereinen und sonstigen Vereinigungen oder Organisationen entgegen, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beinträchtigen oder zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinigungen, die im Verfassungsschutzbericht des Freistaates Thüringen als verfassungsfeindlich eingestuft werden. Im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person gelten vorstehende Regelungen entsprechend, wenn einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Mitarbeiter die vorgenannten Ablehnungsgründe erfüllen. Sollte eine juristische Person nach ihrem Gegenstand des Unternehmens und nach ihren tatsächlichen Aktivitäten keine politischen Ziele verfolgen, so kann der Vorstand die juristische Person auffordern, nicht solche Personen zu Veranstaltungen des Vereins zu entsenden, die vorgenannte Ablehnungsgründe erfüllen. (3)Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Gegen einen Ablehnungsbescheid kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3)Der Mitgliedsbeitrag sowie dessen Fälligkeit und Höhe richtet sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. (4)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, eine an den Vorstand gerichtete, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss, Außerdem kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Ein solcher grober Verstoß ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Aufnahmebeschränkungen nach Abs. 2 verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Ein Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung einlegen. Diese ist an den Vorstand zu richten, der innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung lädt. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die angegebene Frist, so akzeptiert es den Ausschließungsbeschluss und die Mitgliedschaft gilt als beendet.

Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv an der Arbeit des „Wächterhaus e. V.“ teilzunehmen, seine Vorschläge und Hinweise in der Mitgliederversammlung oder gegenüber dem Vorstand vorzutragen und in den Arbeits- /Projektgruppen mitzuarbeiten. Darüber hinaus können auch Nicht-Mitglieder in den Arbeitsgruppen mitarbeiten.

Die Vereinsorgane sind: a.die Mitgliederversammlung b.der Vorstand.

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. (2)Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. In dringenden Fällen oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt, beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (3)Jedes Mitglied hat eine Stimme, es kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. (4)Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. (5)Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit derabgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden durch Gegenzeichnung der/des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter/in seines Stellvertreters rechtskräftig. (6)Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur Tagesordnungspunkte einer ordentlichen Mitgliederversammlung sein, wenn diese Belange auf der Einladung zur Versammlung nach Artikel 6 (2) standen. (7)Die Mitgliederversammlung beschließt über a. den vorgeschlagenen Haushalt, b. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung, c. die Entlastung des Vorstandes und d. die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer. e. die Beitragsordnung. Artikel 7 – Vereinsvorstand (1)Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederver​sammlung um bis zu fünf Beisitzer/innen erweitert werden, die allerdings nicht zum Vorstand i.S.d. § 26 BGB gehören. Alle Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern für die Dauer von einem Jahr in offener, nur auf Antrag in geheimer Abstimmung direkt gewählt. Der gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Schatzmeisterin/einen Schatzmeister. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge einbringen. Der alte Vorstand bleibt jeweils bis zur Wahl eines neuen im Amt. (2)Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. (3)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiede​nen, wenn durch das Ausscheiden der Vorstand nicht mehr aus mindestens zwei Personen besteht oder dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. (4)Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche von der/vom Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Beschlüsse des Vorstandes sind wirksam, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes daran mitgewirkt haben. Bei Stimmengleichheit entschei​det die Leiterin/der Leiter der Versammlung. (5)Die/der Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzende vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Sie sind dabei jeweils einzelvertretungsberechtigt und im Innenverhältnis an die Satzung sowie Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Artikel 8 – Finanzen (1)Die Arbeit im „Wächterhaus e. V.“ erfolgt für die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich. Eine finanzielle Basis für die laufenden Geschäfte wird durch Spenden, Beiträge und zweckgebundene Fördergelder geschaffen. Spenden und andere Einnahmen sowie sämtliche Ausgaben sind den Vereinsmitgliedern auf Verlangen jederzeit offen zu legen.(2)Vereinsmittel werden grundsätzlich nur nach Artikel 1 der Satzung verwendet. (3)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Bürgerstiftung Erfurt. Artikel 9 – Auflösung (1) Der „Wächterhaus e. V.“ kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 6 (6) auflösen. Für diesen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Artikel 10 – Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Diese Vereinssatzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 30.4.2008 be​schlossen.